Rollern mit dem Fahrrad in der Fußgängerzone?

ADFC Schweinfurt

Das Fahrrad als Roller: wer sein Fahrrad als Roller benutzt, d.h. der rechte Fuß steht auf dem linken Pedal, beide Hände sind am Lenker, der linke Fuß wird wie bei einem Roller zum Abstoßen benutzt, gilt rechtlich als Fußgänger.

Diese Erkenntnis ist nicht neu. §24 Abs. 1 StVO wendet u.a. bei Rollern die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend an.

 

 

Der ADFC konnte in einem Musterverfahren 2015 gerichtlich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart klären, dass Rollern mit dem Fahrrad in der Fußgängerzone erlaubt sei. Im zugrundeliegenden Fall nutzte ein ADFC-Mitglied das Fahrrad als Roller im flotten Fußgängertempo in der Fußgängerzone von Reutlingen und wurde zunächst vom Amtsgericht Reutlingen zu einem Bußgeld von 5 Euro verurteilt. Mit Unterstützung des ADFC wendete er sich gegen das Urteil vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Die Generalstaatsanwaltschaft Suttgart regte an, dass Verfahren einzustellen. Denn der Betroffene führte das Fahrrad als Fußgänger in der Fußgängerzone, was rechtlich nicht zu beanstanden sei. Dieser Ansicht schloß sich auch das OLG Stuttgart an und stellte das Verfahren ein.

Aber Vorsicht: §1 der StVO (Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme) gilt auch hier. Wer sein Fahrrad als Tretroller benutzt, muss sich so fortbewegen, dass er andere nicht gefährdet.

Ausführlicher Artikel in der Radwelt (Ausgabe 2-2016).

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